12. Schutzauftrag
Im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) §8a hat der Gesetzgeber den
Schutzauftrag definiert.
Hier wird u.a. auch die Verantwortung der Kitas für das Wohl der Kinder betont
und der Weg gezeichnet, wie diese Aufgabe möglichst im Kontakt mit den Eltern
wahrgenommen werden soll.
Ziel ist es, den Kontakt mit Eltern auch in Krisensituationen so zu gestalten, dass
das Wohl des Kindes im gemeinsamen Mittelpunkt steht.
Auf der Grundlage des o.g. Gesetzes in Verbindung mit dem
Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) hat die jeweils zuständige Behörde der
öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) mit jedem ihrer Kita-Träger eine schriftliche
„Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach §8a SGBVIII“
abgeschlossen. Demzufolge ist das Fachpersonal von Kindertagesstätten dazu
verpflichtet, Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung aufmerksam
wahrzunehmen und ( unter Hinzuziehung einer erfahrenen
Fachkraft ) das Gefährdungsrisiko einzuschätzen, z.B. bei körperlicher und
seelischer Vernachlässigung, seelischer und/ oder körperlicher Misshandlung,
sexueller Gewalt.
Das Fachpersonal wirkt bei den Personensorgeberechtigten daraufhin, dass
Maßnahmen zur Abwendung des Gefährdungsrisikos in Anspruch genommen
werden, wie z.B. Gesundheitshilfen, Beratung, Familienhilfe. Wenn diese Hilfen
nicht in Anspruch genommen werden und/ oder eine akute Gefährdung besteht,
ist das Personal zu einer sofortigen Benachrichtigung des Jugendamtes
verpflichtet.
Wenn das pädagogische Personal aufgrund seiner Beobachtungen Anzeichen
eines erhöhten Entwicklungsrisikos feststellt (z.B. hinsichtlich einer starken
Entwicklungsverzögerung oder einer drohenden oder bestehenden Behinderung),
ist es verpflichtet, die Eltern darüber zu informieren und entsprechend zu beraten.
Es soll mit den Eltern das weitere Vorgehen abgestimmt und erörtert werden, ob
und welche Fachdienste hinzugezogen werden sollen, mit dem Ziel das Kind
(innerhalb und außerhalb der Einrichtung ) entsprechend seinen spezifischen
Bedürfnissen zu fördern.
Zum Schutz der Kinder verlangt der Träger von sämtlichen Mitarbeitenden ein
erweitertes Führungszeugnis. Dieses muß alle fünf Jahre erneuert werden.
Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichten sich alle Mitarbeiter/innen u.a. zu einem
wertschätzenden und respektvollen Umgang sowie zur Achtung der Eigenarten
jedes Kindes und Erwachsenen. Sie versichern, keine Form von Gewalt
anzuwenden und die persönlichen Grenzen ihres Gegenüber zu achten.
Ferner verpflichten sie sich, die Leitung/ Träger in Kenntnis zu setzen, sofern sie
von einer unangemessenen Intervention oder der Anwendung von Gewalt
Kenntnis erlangen.
Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die sozialpädagogischen Fachkräfte
regelmäßig zu diesem Thema fortgebildet werden und ihr Handeln im Team
reflektieren.